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   FG Düsseldorf, 03.12.2013 - 13 K 2184/12 E   

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FG Düsseldorf, 03.12.2013 - 13 K 2184/12 E (https://dejure.org/2013,37326)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2013 - 13 K 2184/12 E (https://dejure.org/2013,37326)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Dezember 2013 - 13 K 2184/12 E (https://dejure.org/2013,37326)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe eine Einkommensteuernachzahlung bei einer Nettolohnvereinbarung als Arbeitslohn

  • ra.de
  • RA Kotz

    Einkommensteuernachzahlung bei einer Nettolohnvereinbarung als Arbeitslohn zu berücksichtigen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1
    Arbeitslohn: Einkommensteuernachzahlung des Arbeitgebers bei Nettolohnvereinbarung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitslohn: Einkommensteuernachzahlung des Arbeitgebers bei Nettolohnvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nettolohnvereinbarung: Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber ist nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Behandlung einer Steuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Nettolohnvereinbarung - ESt-Nachzahlung durch den Arbeitgeber ist nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Nettolohnvereinbarungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nettolohnvereinbarung: Keine Hochrechnung der Steuernachzahlung auf fiktiven Bruttobetrag

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nettolohnvereinbarung: Keine Hochrechnung der Steuernachzahlung auf fiktiven Bruttobetrag

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nettolohnvereinbarung: Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber ist nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnen - Einkommensteuererstattung darf nur durch Abzug vom laufenden Bruttoarbeitslohn berücksichtigt werden

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufmerksamkeiten
    Problematische Einnahmen von Arbeitnehmern (»Aufmerksamkeiten«)
    Sonstige Fälle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 268
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 30.07.2009 - VI R 29/06

    Rückfluss von Arbeitslohn bei Nettolohnvereinbarung - Abtretung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.12.2013 - 13 K 2184/12
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 30.7.2009 (VI R 29/06, Sammlung der Entscheidungen des --BFHE-- 226, 219, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2010, 148) entschieden, dass bei Nettolohnvereinbarungen an den Arbeitgeber abgeführte Einkommensteuererstattungen den Bruttolohn des Arbeitnehmers minderten.

    b) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 30.7.2009 VI R 29/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148; BFH-Urteil vom 30.7.2009 VI R 30/06, BFH/NV 2010, 191) ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an seinen Arbeitgeber abgetreten hat, im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen.

    Ob es sich um negative Einnahmen oder Werbungskosten handele, könne dahinstehen (BFH-Urteil vom 30.7.2009 VI R 29/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148, unter II.1.c aa).

    Nur insoweit seien Einnahmen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zurückgeflossen und der Arbeitnehmer überhaupt belastet (BFH-Urteil vom 30.7.2009 VI R 29/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148, unter II.1.c cc).

    Nicht zuletzt aus diesem Grund habe sich der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern deren Einkommensteuererstattungsansprüche abtreten lassen (BFH-Urteil vom 30.7.2009 VI R 29/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148, unter II.1.c dd).

  • BFH, 16.08.1979 - VI R 13/77

    Bei einer Nettolohnvereinbarung gehört die übernommene Lohnsteuer auch insoweit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.12.2013 - 13 K 2184/12
    Zu dem Arbeitslohn gehören auch die Vorteile, die dem Arbeitnehmer deshalb zufließen, weil der Arbeitgeber ihn von der geschuldeten Lohnsteuer freistellt (sog. Nettolohnvereinbarung; BFH-Urteil vom 22.6.1990 VI R 162/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 1991, 156; BFH-Urteil vom 16.8.1979 VI R 13/77, BFHE 128, 467, BStBl II 1979, 771).

    In der Einkommensteuerveranlagung eines Arbeitnehmers sind deshalb die um die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer erhöhten Nettobezüge als Arbeitslohn zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 26.2.1982 VI R 123/78, BFHE 135, 211, BStBl II 1982, 403; BFH-Urteil vom 16.8.1979 VI R 13/77, BFHE 128, 467, BStBl II 1979, 771).

  • BFH, 30.07.2009 - VI R 30/06

    Rückfluss von Arbeitslohn bei Nettolohnvereinbarung - Abtretung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.12.2013 - 13 K 2184/12
    b) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 30.7.2009 VI R 29/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148; BFH-Urteil vom 30.7.2009 VI R 30/06, BFH/NV 2010, 191) ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an seinen Arbeitgeber abgetreten hat, im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen.
  • BFH, 26.02.1982 - VI R 123/78

    Nettolohnvereinbarung - Einkommensteuerveranlagung - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.12.2013 - 13 K 2184/12
    In der Einkommensteuerveranlagung eines Arbeitnehmers sind deshalb die um die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer erhöhten Nettobezüge als Arbeitslohn zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 26.2.1982 VI R 123/78, BFHE 135, 211, BStBl II 1982, 403; BFH-Urteil vom 16.8.1979 VI R 13/77, BFHE 128, 467, BStBl II 1979, 771).
  • BFH, 22.06.1990 - VI R 162/86

    Anforderungen an Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen als negative

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.12.2013 - 13 K 2184/12
    Zu dem Arbeitslohn gehören auch die Vorteile, die dem Arbeitnehmer deshalb zufließen, weil der Arbeitgeber ihn von der geschuldeten Lohnsteuer freistellt (sog. Nettolohnvereinbarung; BFH-Urteil vom 22.6.1990 VI R 162/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 1991, 156; BFH-Urteil vom 16.8.1979 VI R 13/77, BFHE 128, 467, BStBl II 1979, 771).
  • BFH, 12.12.1975 - VI B 124/75

    Berücksichtigung von Nettolohnvereinbarungen - Einkommensteuerveranlagung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.12.2013 - 13 K 2184/12
    Denn der Arbeitnehmer ist Schuldner dieser Steuer (BFH-Beschluss vom 12.12.1975 VI B 124/75, BFHE 117, 553, BStBl II 1976, 543).
  • BFH, 10.02.1961 - VI 89/60 U

    Einordnung einer Erklärung des Arbeitgebers zur Übernahme der festgestellten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.12.2013 - 13 K 2184/12
    Zwar wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich in Höhe des Lohnsteuerbetrags der Zufluss von zusätzlichem Arbeitslohn, der ebenfalls dem Lohnsteuerabzug unterliegt, angenommen, wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat und sich nach Aufdeckung dieses Umstands zur Übernahme der zusätzlichen Steuern entschließt (BFH-Urteil vom 10.2.1961 VI 89/60 U, BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; BFH-Urteil vom 27.9.1957 VI 24/56 U, BFHE 65, 480, BStBl III 1957, 418).
  • BFH, 27.09.1957 - VI 24/56 U

    Zahlung der Lohnsteuer durch Arbeitgeber - Verzicht auf Rückgriff auf

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.12.2013 - 13 K 2184/12
    Zwar wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich in Höhe des Lohnsteuerbetrags der Zufluss von zusätzlichem Arbeitslohn, der ebenfalls dem Lohnsteuerabzug unterliegt, angenommen, wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat und sich nach Aufdeckung dieses Umstands zur Übernahme der zusätzlichen Steuern entschließt (BFH-Urteil vom 10.2.1961 VI 89/60 U, BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; BFH-Urteil vom 27.9.1957 VI 24/56 U, BFHE 65, 480, BStBl III 1957, 418).
  • BFH, 03.09.2015 - VI R 1/14

    Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2013  13 K 2184/12 E aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 268 veröffentlichten Gründen statt.

    Es beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 3. Dezember 2013  13 K 2184/12 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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